Verbot von Herstellung, Verkauf und Verwendung von Leuchtstofflampen

Ab dem 1. September 2023 werden gemäß der Ökodesign-Verordnung Leuchtstofflampen, die der EU-Richtlinie zur Begrenzung von Quecksilber und zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen, verboten. Diese Richtlinie, RoHS (englisch Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment), wurde kürzlich novelliert und hat nun Konsequenzen für die Abschaffung und damit auch für die Verfügbarkeit und Verwendung verschiedener Leuchtmittel.

Mit der letzten Änderung der RoHS-Richtlinie wurde die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Quecksilber geändert. Im Bereich der Allgemeinbeleuchtung sind in einer ersten Phase ab dem 25. Februar 2023 Kompaktleuchtstofflampen (ohne integriertes Vorschaltgerät) und T5-Rundleuchtstofflampen betroffen. Ein halbes Jahr später, ab dem 25. August 2023, verbietet die Ökodesign-Richtline der Europäischen Kommission alle T8- und T5-Langfeld-Leuchtstofflampen mit Steckfassung. Dieser „ban“ ist sofort wirksam und enthält, anders als bei dem Wechsel von klassischen Leuchtmittel auf Energiesparmittel, keinerlei Übergangsfrist der Verwendung von TL-Röhren aus Lagerbeständen.  Sofern beim Lichtwerber noch derartige Leuchtstofflampen im Lager schlummern, ist dringend angeraten, diese zu verbrauchen – oder zu entsorgen!

Die Auslauftermine lauten wie folgt:
• die schrittweise Abschaffung von Halogenlampen mit R7s-Fassungen mit einer Emission von mehr als 2700 lm ab dem 1. September 2021;
• die schrittweise Abschaffung von 18-W-, 36-W- und 58-W-Leuchtstoffröhren mit G13-Lampensockel ab dem 1. September 2023;
• das Auslaufen von Halogenlampen mit G9-, G4- und GY6,35-Fassungen ab dem 1. September 2023.

Allerdings verbietet die Ökodesign-Richtline nicht alle Leuchtstofflampen, sondern es wurden gleichzeitig auch eine Reihe von Ausnahmen gewährt. Jedoch wurde der Antrag der European Sign Federation (ESF) für Hochspannungs-Neonröhren (HMCFL – hand made custom fluorescent lamps) negativ beschieden. Hier wurde bei der Kommission von einem weit höheren jährlichen Einsatz von Quecksilber in den Neonröhren ausgegangen als tatsächlich verwendet wird.

Aber das Verbot der Leuchtstoffröhren ist nicht das Ende der Bestrebungen. Es geht hier hier in erster Linie das Verbot von Quecksilber in Leuchtmitteln. Und das kann durchaus noch weitere Einschränkungen für die Lichtwerberbranche mit sich bringen, wie Luc Steegmans (ESF-Präsident und Neon-Experte) berichtet:

„Auf der COP 5 (Convention of Parties), die im Oktober 2023 in Genf stattfinden soll, wird es wahrscheinlich eine zusätzliche Abstimmung geben, die von afrikanischen Delegierten ausgelöst wird, um alle Leuchtstofflampen zu verbieten (https://mercuryconvention.org/en). Ein generelles Verbot wäre jedoch ein Fehler und ist höchst umstritten. Fluoreszenz ist nicht unbedingt mit Quecksilber verbunden und das eigentliche Ziel der COP ist es, das Quecksilber aus verschiedensten Herstellungsprozessen und Produkten zu verbannen. Aber auch hier gibt es wie bei der Ökodesign-Richtline eine Ausnahmeregelung, die Herstellung und die Verwendung von Ersatzteilen und damit Ersatz für noch in Gebrauch befindliche Geräte berücksichtigt.“

Was ist Fluoreszenz? Fluoreszenz ist eine Form der Lumineszenz, es ist Licht, das von einigen Substanzen emittiert wird, die Licht oder elektromagnetische Strahlung absorbiert haben. Die meisten im Handel erhältlichen Leuchtstofflampen enthalten etwas Quecksilber, um UV-Licht zu erzeugen, aber es gibt auch Leuchtstofflampen, die kein Quecksilber enthalten.

„Ein 2018 in Waste Management & Research: The Journal for a Sustainable Circular Economy veröffentlichtes Paper 10 fasst die Situation dieser Technologie auf dem Markt zusammen:

„Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFLs) mit Quecksilber als ihre wesentliche Komponente, wurden häufig als Hintergrundbeleuchtung in Anzeigegeräte mit Flüssigkristallen (LCD) vor 2008 verwendet. Seit 2008 wird die quecksilberfreie Leuchtdiode als Ersatz für CCFLs verwendet, und der Ersatz wurde etwa 2014 abgeschlossen. Heutzutage sind CCFLs aus Sicht der Herstellung veraltete Produkte.“

Es sei darauf hingewiesen, dass im Präambeltext von Anhang A des Minamata-Übereinkommens für CCFL und EEFL (external electrode fluorescent lamps) eine Ausnahme gemacht wird, wenn sie als Ersatzteil geliefert werden:

(c) Wenn keine durchführbare quecksilberfreie Ersatzalternative verfügbar ist, Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Anzeigen und Messgeräte“

Natürlich werden diese Bestrebungen zur Erzielung eines Verbots von Quecksilber in Verbindung mit Leuchtmitteln auch einen Impact auf die Lichtwerbe-Branche haben – insbesondere auf das, was wir Neon nennen, wenn hier nicht zwischen der natürlichen Fluoreszenz durch ausschließlich energetische Anregung und der unter zur Hilfenahme von Quecksilber unterschieden wird.

„Neonlicht“ in seiner reinsten Bedeutung ist Licht, das durch elektrische Anregung des Edelgas Neon (Ne) in einer vakuumierten Glasröhre erzeugt wird.  Die Gasentladung erzeugt ein rotes Licht. Bei Verwendung eines Neon-Argon-Gemisch (Ne-Ar, „Blaugas“) leuchtet die Röhre blau. Für diesen Effekt wird kein Quecksilber benötigt. Dadurch sie fallen nicht unter die RoHS-Richtlinie 2011 / 65 / EU.

Die bisher bestehende Ausnahmeregelung in der RoHS-Richtlinie für die in der Lichtwerbebranche üblichen buchstabenförmigen HMCNL-Röhren, die neben der Füllung mit einem Gas (hauptsächlich Ne-Ar-Gemisch) auch Leuchtstoff und Quecksilber enthielten wurde nicht mehr verlängert. Auch die Reparatur oder Regenerierung von quecksilberhaltigen Neon-Leuchtröhren ist nicht mehr zulässig.

Ausnahmen sind die Ersatzherstellung von Neon-Leuchtröhren von bestehenden Lichtwerbeanlagen, die bereits vor 2003 im Einsatz waren oder die Verwendung für Kunstwerke.

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