§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.  Der Verband führt den Namen „Lichtwerber Deutschland e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
2.  Der Verband hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
3.  Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziel und Aufgaben
1.  Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen
seiner Mitglieder.
2.   Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verband
a)   die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Institutionen der EU, des Bundes, der
Länder, der Städte und der Gemeinden sowie gegenüber Medien, Politik und
Öffentlichkeit vertreten;
b)   Kommunikations‐ und Informationssysteme entwickeln und bereithalten, die die
Mitglieder über allgemeine unternehmerische sowie branchenindividuelle Themen
informieren;
c)   das Ansehen der Lichtwerbungsbranche in der Öffentlichkeit fördern; insbesondere
wird er durch Medienkontakte und sonstige Veranstaltungen über Forderungen und
Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder informieren;
d)   die Leistungsfähigkeit aller Mitglieder durch geeignete Maßnahmen fördern,
e)   die Kontakte zu anderen nationalen und internationalen Verbänden und
Organisationen der Branche, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit wahrnehmen,
f)   den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern fördern;
g)   seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten behilflich sein, die zum
Zuständigkeitsbereich des Verbandes gehören;
h)   die Mitglieder in betriebsbezogenen Fragen fördern;
i)   die Fort‐ und Weiterbildung von Mitgliedern und deren Beschäftigten fördern.
3.  Der Verband wird sich in keiner Weise parteipolitisch betätigen.
4.  Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Kooperationen mit Dritten eingehen
und mit diesen gemeinsam die Interessen der Mitglieder fördernde Projekte
durchführen.
5.  Der Verband kann Tochtergesellschaften gründen.
§3 Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft ist freiwillig und offen für alle Unternehmerinnen, Unternehmer und
Unternehmen der Lichtwerbebranche. Verbandsmitglied können darüber hinaus
Personen, Unternehmen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft eine
Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt.
2.  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu senden.
3.  Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet,  dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der
Vorstand kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen.
4.  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, durch Ausschließung oder die Auflösung des
Verbandes.
5.  Die Kündigung durch ein Verbandsmitglied ist nur mit einer Frist von 6 Monaten zum
Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zulässig.
6.  Die Ausschließung kann nur aus wichtigem Grunde durch den Vorstand erfolgen. Als
solcher gilt insbesondere
a) grobe Satzungsverletzung,
b) verbandsschädliches Verhalten,
c) Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
d) Missbrauch des Verbandes für parteipolitische Zwecke.
7.   Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss kann
binnen einer Frist von 2 Wochen nach seiner Zustellung mittels eingeschriebenen
Briefes durch Berufung an die nächste Mitgliederversammlung angefochten werden, die
dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten.
§4 Mitgliedsbeiträge 
1.  Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Näheres regelt eine von der
Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Diese ist nicht Gegenstand der
Satzung.
§5 Organe des Verbandes  
Organe des Verbandes sind:
1.  die Mitgliederversammlung;
2.  der Vorstand;
3.  der erweiterte Vorstand (Beisitzer)
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und  Stellvertreter.
1.  Der Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein einzeln, im Vertretungsfall wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode  aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen wird. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
c) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse;
d) Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden.
Schriftliche ‐, fernschriftliche ‐, telegrafische ‐, E‐Mail ‐ sowie in Telefon‐ bzw.
Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind zulässig, wenn sich alle Vorstandsmitglieder
hiermit einverstanden erklären oder an einem solchen Beschlussverfahren teilnehmen.
4. An Mitglieder des Vorstands können Vergütungen gezahlt werden.
§7 Mitgliederversammlung 
1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
– Erörterung der Aufgaben des Verbandes;
– Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze zur Durchführung des
Verbandszwecks;
– Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung;
– Beschluss über eine Beitragsordnung gemäß §4;
– Änderung der Satzung;
– Auflösung des Verbandes;
– Jährliche Wahl der 2 Kassenprüfer.
§8 Beisitzer
1.  Die Beisitzer  beraten den Vorstand und unterstützen dessen Arbeit. Er besteht aus höchstens
5 Mitgliedern.
2.  Der Vorstand des Verbandes beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Beisitzer) für jeweils dreiJahre.

3. An die Beisitzer können Vergütungen gezahlt werden.
§9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
1.  Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll
in den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahres anberaumt werden. Sie wird vom
Vorstand unter Einberufung einer zweiwöchigen Frist und unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen.
2.  Auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und unter Angabe
der zu behandelndem Tagesordnung hat der Vorstand binnen eines Monats nach
Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über
Anträge auf Änderung in der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
3.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter geleitet.
4.  Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dies gilt auch für die Änderung des Verbandszwecks und der
Verbandsauflösung.
Schriftliche, fernschriftliche, telegrafische und E‐Mail Beschlüsse sind zulässig, wenn sich
alle Mitglieder mit dieser einverstanden erklären oder an ihr teilnehmen.
5.  Sachabstimmungen erfolgen offen.
6.  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
§10 Geschäftsführung 
1.  Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann eine aus einer oder
mehreren Personen bestehende Geschäftsführung bestellt werden. Diese erledigt alle
Geschäfte und Angelegenheiten des Verbandes unter Beachtung der Satzung sowie der
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Dies kann in einer
Geschäftsordnung geregelt werden.
2. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:
•  Die organisatorische und verwaltungsmäßige Leitung des Verbandes einschließlich
des Abschlusses und der Kündigung / Auflösung von Arbeitsverträgen;
•   der Entwurf eines Haushaltsplanes zur Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung;
•   die Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung durch den Vorstand.
3. Die Geschäftsführung kann von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
4. Die Geschäftsführung ist Vertreter des Verbandes nach §30 BGB.
5. Weiteres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
§11 Ausschüsse 
1.  Ausschüsse wickeln im Auftrag des Vorstandes themenbezogene Aufgaben und Aufträge
ab. Struktur und Organisation der einzelnen Ausschüsse werden vom Vorstand in
individuellen Ausschussvereinbarungen geregelt.
2.  Die Mitglieder der Ausschüsse müssen fachlich den Herausforderungen der
Zielsetzungen der jeweiligen Ausschüsse hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen
entsprechen. Sie müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
3.  Die einzelnen Ausschussmitglieder können aus Ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden
bestellen, der die Zielverfolgung koordiniert und  dem Vorstand des Verbandes über die
einzelnen Aktivitäten berichtet.
4. An die Mitglieder der Ausschüsse können Vergütungen gezahlt werden.
§12 Kassenwesen 
Der Mitgliederversammlung ist bis spätestens zum 30.6. eines jeden Kalenderjahres ein
umfassender Finanzbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Finanzbericht
ist durch 2 in der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu testieren. Die
Kassenprüfer, deren Wiederwahl zulässig ist, werden für 1 Jahr von der Mitgliederversammlung
gewählt.
§13 Auflösung 
Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt auch
über die Verwendung des Vermögens.
§14 Schlussbestimmungen 
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise   nicht   rechtswirksam   oder   nicht   durchführbar   sein   oder   ihre   Rechtswirksamkeit   oder  Durchführbarkeit   später   verlieren,   so   soll   hierdurch   die   Gültigkeit   der   übrigen   Bestimmungen   des  Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine  Regelungslücke   enthält.   Anstelle   der   unwirksamen   oder   undurchführbaren   Bestimmungen   oder   zur  Ausfüllung  der  Lücke  soll  eine  angemessene  Regelung  gelten,  die,  soweit  rechtlich  möglich,  dem  am nächsten  kommt,  was  die  Gesellschafter  gewollt  haben  oder  nach  dem  Sinn  und  Zweck  des  Vertrages gewollt   hätten,   sofern   sie   bei   Abschluss   des   Vertrages   oder   bei   der   späteren   Aufnahme   einer  Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa  auf  einen  in  dem  Vertrag  vorgeschriebenen  Maß  der  Leistung  oder  Zeit  (Frist  oder  Termin)  beruht;  es  soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit  (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

1. Gründungssatzung: Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 2. Februar 2012 (Esslingen)
2. Satzungsänderung: Änderung der §§ 1, 6, 8, 12 am 20. März 2015 in der Mitgliederversammlung 2015 (Sinsheim)
3. Satzungsänderung: Änderung der §§ 1, 5, 8 am 24. März 2017 in der Mitgliederversammlung 2017 (Erfurt)
4. Satzungsänderung: Änderung des § 6 am 26. Juni 2020 in der Mitgliederversammlung 2020 (Kassel)