Auf Einladung des lwd-Vorstands trafen sich am 29. September 2022 in Düsseldorf Hersteller von beleuchteten Werbeanlagen,
LED-Zulieferer und Produzenten von Komponenten sowie Mitglieder aus Technischen Ausschüssen,
um die Auswirkungen der neuen CELEX-Verordnung sowie das Vakuum durch die zurückgezogene DIN EN 50107-3 zu diskutieren.
Ziel der Runde sollte die Erstellung einer Handlungsdirektive für Lichtwerber sein, in der Wege zur Erfüllung der neuen Anforderungen für Herstellung und Installation von Leuchtwerbeanlagen beschrieben sind.
Ganz bewusst wurden die Themen durch den lwd-Vorstand als Bündel gewählt, da die Verordnungen und die zurückgezogene Norm durchaus Wechselwirkungen und einen erheblichen Impact
auf die Lichtwerbebranche haben, wie auch schon auf der lwd-Jahrestagung im Juli dieses Jahres recht plakativ vorgetragen wurde.
Wie stark diese Wechselwirkungen sind und dass hier durchaus auch weitere gültige Normen im Spiel sind, wurde in der Runde teils kontrovers diskutiert.
Dies hängt wesentlich mit den verschiedenen Bautypen von Leuchtwerbeanlagen und der immer wieder auch im Normungsbereich umstrittenen Definition von Installation und Produkt zusammen.
Es gab aber auch einstimmige Ansichten, wann und wie die CELEX-Verordnung gilt und wann sie nicht zutreffend sei.
Hier sei auch die Vorarbeit in Form eines Positionspapiers der Firma Hansen GmbH in Zusammenarbeit mit Herrn Marcus Thielen genannt.
Festzuhalten bleibt aber, dass durch den Wegfall der DIN EN 50 107-3 und der CELEX-Verordnung, die Branche mit ihren Produkten wieder unnötig in viele Grauzonen gedrängt worden ist.
Am vergangenen Wochenende haben dann Thomas Berens, Fausto Martin und Ralph Hug während einer Versammlung des Europäischen Lichtwerber Verbands (ESF) noch einmal die Ergebnisse zusammengefasst und eine leicht verständliche Form der Handlungsanweisung für den Lichtwerber gefunden.
Die Handlungsdirektive wird exklusiv unseren lwd-Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
*DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2015 DER KOMMISSION vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369